Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „TS FellWechsel“
- Er hat den Sitz in 26316 Varel, Am Ahrensberg 11.
- Der Verein erstreckt sich auf ganz Deutschland und die europäischen Länder.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar praktischen Tierschutz, insbesondere durch:
- die Vermittlung und den Schutz von Haus-, Heim- u. anderen Tieren
- Aufklärung, Belehrung, möglichst artgerechte Haltung und
- Förderung des Verständnisses für das Wesen der Tiere, Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch,
- Förderung des Tierschutzgedankens innerhalb Deutschlands und Europas,
- Kooperation mit nicht organisierten Tierschützer/innen und anderen Tierschutzorganisationen im In- und Ausland und deren Unterstützung,
- Gewinnung von Patenschaften zur Unterhaltung schwer oder nicht vermittelbarer Tiere in Form von materiellen und ideellen Leistungen, die Tieraufnahme zu Vermittlungszwecken in privaten Pflegestellen,
- Einwirken auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne der Zielsetzung des Vereins durch Verbreitung von Druckschriften, durch Versammlungen und Veranstaltungen, öffentliche Kundgebungen, Seminare, sowie über Presse und Nutzung moderner Medien;
- Förderung der Anerkennung der Rechte der Tiere unter Erwachsenen und Jugendlichen.
- Zur Erfüllung und Zielsetzung seiner Aufgaben kann der Verein Tierheime, Gnadenhöfe und Rettungsstationen, die dem praktischen Tier- und Artenschutz dienen, unterhalten.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur im Rahmen der Vereinszwecke laut § 2 dieser Satzung verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht den Vereinszwecken dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Anstellung hauptamtlicher bzw. beruflicher Kräfte (z.B. Tierpfleger, Wachpersonal und ähnlichem) ist im erforderlichen Maße zulässig. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.
§4 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Mittel der Tierschutzförderung und sonstige Zuwendungen erbracht. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig, bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr vier Wochen nach Beitritt.
Spenden können als Geld- oder Sachspenden entgegengenommen werden.
§5 Vermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
§6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Kinder und Jugendliche können, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Der Mitgliedsbeitrag ist ermäßigt.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
- Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
- Juristische Personen und Firmen müssen natürliche Personen benennen, die für sie Repräsentant sein sollen. Die Vertretung des Repräsentanten ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen und Firmen zudem durch Auflösung oder Konkurs/Insolvenz.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens.
- Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über drei Monate nach Fälligkeit hinaus, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden:
- wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins oder einer Anordnung des Vorstandes des Tierschutzvereins zuwiderhandelt
wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein oder in der allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet. - Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.
- Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen ein schriftlicher Einspruch beim Vorstand zulässig. Über den Ausschluss entscheidet dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung.
- Jede Zustellung bzw. Einlegung von Rechtsmitteln hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zu erfolgen.
- Gewerbliche Tierhändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Über die Aufnahme von Züchtern entscheidet der Vorstand.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tier-, Arten oder Naturschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins, mit Ausnahme der Sitzungen des Vorstandes, teilzunehmen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
Die Mitglieder verpflichten sich
- die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
- die Tätigkeiten seiner Organe zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern,
- die festgesetzten Beiträge termingerecht abzuführen,
sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, - sich fair und loyal zu verhalten und alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins und des Tierschutzes im Allgemeinen zu schädigen vermag,
- bei Wohnsitzwechsel dem Vorstand ihre neue Anschrift mitzuteilen,
- mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.
§8 Beitrag
- Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Pflegeplätze und besondere Härtefälle können von der Beitragspflicht vorübergehend befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Sind Eheleute oder Lebenspartner, die in einer Hausgemeinschaft leben, Mitglieder des Vereins, zahlen das zweite und folgende Mitglied dieser Gemeinschaft einen reduzierten Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die eine Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen, erhalten keine Rundschreiben.
- Neu eingetretene Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Beitrags für das laufende Kalenderjahr verpflichtet.
- Die Höhe des Jahresbeitrages für juristische Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand fest.
- Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand nach § 11 der Satzung
- Die Mitgliederversammlung
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Der Verein hält Mitgliederversammlungen nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Hauptversammlung ab. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie Zeit und Ort der Versammlung, durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen – Datum des Poststempels – vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Der Mitgliederversammlung obliegt
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Aufstellung und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrages sowie etwaiger anderer Beträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Ausschuss von Mitgliedern aus dem Verein (siehe §6)
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmen in der Mitgliederversammlung die Erschienenen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl zwischen den stimmengleichen Kandidaten erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Wahlleiter bestimmt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erforderlich macht, oder mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
§11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus:
- der/dem 1.Vorsitzende/n
- der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n, sowie maximal 3 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist, eine Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Neuwahlen für den Vorstand als Ganzes oder einzelne Ämter beschließen.
Eine Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Ämter kann nur durch eine erfolgreiche Neuwahl erfolgen (konstruktives Misstrauensvotum)
§12 Sonderausschüsse, Beirat und Arbeitskreise
Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen oder Arbeitskreise bilden. Die Sonderausschüsse und Arbeitskreise haben grundsätzlich beratende und helfende Tätigkeit.
Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.
§13 Kassenprüfer/innen
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§14 Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen
Zur Erreichung der Vereinszwecke darf der Verein anderen Organisationen beitreten.
§15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts der Kassenprüfer/innen im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres.
§16 Auflösung
Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß eingeladen worden sein, der Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
§17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.